Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, der Beschuldigte habe im Verfahren mehrmals ausgesagt, zwischen 20-30 km/h gefahren zu sein, C.________ nicht bzw. erst nach dem Unfall gesehen zu haben und die Geschwindigkeit aufgrund der Strassenverhältnisse reduziert zu haben. Das oberinstanzlich erstmals vorgebrachte Argument, er habe vor der Kollision Bremsbereitschaft erstellt und er sei langsamer als 20 km/h gefahren, sei unglaubhaft. Ein Abbremsen vor der Kollision sei nicht naheliegend, weil der Beschuldigte ohne C.________ zu bemerken gar keinen Anlass dazu gehabt hätte.