_ mehrmals darüber informiert, ob sie Beschwerden habe. Der Beschuldigte habe gesehen, wie sie nach dem Unfall selbständig aufgestanden, klar und orientiert gewesen sei und keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen habe. Er sei folglich davon ausgegangen, C.________ habe den Vorfall unverletzt überstanden. Aufgrund der äusseren Umstände und ihrer wiederholten Beteuerungen habe er auch davon ausgehen dürfen. Er habe sich demnach über den Gesundheitszustand von C.________ im Irrtum befunden (pag. 189). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, der Beschuldigte habe im Verfahren mehrmals ausgesagt, zwischen 20-30 km/h gefahren zu sein, C.___