8. Ausführungen der Parteien Fürsprecher B.________ führte aus, einzig bestritten sei, dass es zu einer ungebremsten Kollision gekommen sei. C.________ sei ca. zwei bis drei Meter vor dem Auto zu Boden gestürzt. Das Auto sei noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen und habe C.________ nicht nochmals berührt, als sie am Boden gelegen sei. Folglich müsse für den Kollisionszeitpunkt gestützt auf die gängigen Berechnungsformeln für den Reaktions- und Bremsweg von einer Geschwindigkeit unter 20 km/h ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als die Tachoanzeigen ungenau seien.