Sie konnte am nächsten Tag beschwerdefrei entlassen werden und benötigte in der Folge keine ärztliche Behandlung mehr. Bestritten ist einzig, wie schnell der Beschuldigte am 25.10.2016 effektiv unterwegs war und ob er vor der Kollision die Geschwindigkeit von 20 km/h (unbewusst) reduziert hatte bzw. ob es zu einer ungebremsten Kollision gekommen sei. Ferner blieb strittig, mit welchen Unfallfolgen der Beschuldigte bei C.________ zu rechnen hatte, als er die Unfallstelle verliess (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 100 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).