Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.5.2017 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgänger auf Fussgängerstreifen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie betreffend pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 92 Abs. 2 SVG rechtlich anders zu würdigen (pag. 75).