92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wurde Folgendes umschrieben (pag. 31): A.________ unterliess es trotz Dunkelheit und Regen pflichtwidrig unvorsichtig, im Bereich des Fussgängerstreifens seine Geschwindigkeit derart zu verringern, dass er jederzeit hätte anhalten können. Nachdem der Bus von der Haltestelle weggefahren war, übersah er C.________, die im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu überqueren und erfasste sie mit ihrem PW in der Mitte des Fussgängerstreifens ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h, wodurch C.__