4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beantragte einen abgeänderten Schuldspruch betreffend Ziff. I.1 sowie einen Freispruch in Bezug auf Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs. Damit wurden die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Verfahrensgegenstand erhoben. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil mithin in allen Punkten zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft auch nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.