2.1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 2.2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 5 Tage festzusetzen. 2.3. Zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 200.00 gemäss Art. 21 VKD).