3 sprecher B.________ (pag. 215 f.). Fürsprecher B.________ reichte am 21.9.2017 seine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 217 f.). Mit Verfügung vom 22.9.2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel, vorbehältlich allfälliger Schlussbemerkungen, als abgeschlossen (pag. 220 f.). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Von Amtes wegen wurden der Strafregisterauszug vom 14.8.2017 (pag. 173), der ADMAS-Auszug vom 11.8.2017 (pag.