Fürsprecher B.________ nahm am 14.9.2017 zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 202). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18.9.2017 ihre schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung von Fürsprecher B.________ ein (pag. 204 ff.). Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18.9.2017 beiden Verfahrensparteien Frist zur Replik setzte (pag. 211 f.), verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20.9.2017 auf eine Replik zur Vernehmlassung von Für-