Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18.7.2017 und Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 7.8.2017 mit, es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Verfahrenspartei (pag. 158; pag. 163). Mit Verfügung vom 8.8.2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag. 165 f.). Am 29.8.2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft und am 7.9.2017 Fürsprecher B.________ die Berufungsbegründung ein (pag. 181 ff.; pag. 186 ff.). Fürsprecher B.__