Hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 25.10.2016 in Bern, sei der Beschuldigte freizusprechen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten. Fürsprecher B.________ erklärte sich mit der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschlagenen Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 150 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18.7.2017 und Fürsprecher B.______