Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Im Weiteren regte die Generalstaatsanwaltschaft an, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 148 f.). Fürsprecher B.__