Mit Berufungserklärung vom 4.7.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Sanktionenpunkt, mithin die Strafzumessung bzw. das Absehen von einer Bestrafung. Sie beantragte, den Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, beides begangen am 25.10.2016 in Bern, schuldig zu sprechen.