2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 30.5.2017 (pag. 130) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland am 1.6.2017 (pag. 133) Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 4.7.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Sanktionenpunkt, mithin die Strafzumessung bzw. das Absehen von einer Bestrafung.