in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47 StGB, Art. 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. III. Betreffend Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG, Ziff. I. 2. hiervor) wird in Anwendung von Art. 21, 48a, 52 StGB von Bestrafung abgesehen.