Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 268 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24.5.2017 (PEN 17 176) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland erkannte mit Urteil vom 24.5.2017 Folgendes (pag. 92 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 25.10.2016 in Bern, 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 25.10.2016 in Bern. II. A.________ wird betreffend Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I. 1. hiervor) in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47 StGB, Art. 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. III. Betreffend Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG, Ziff. I. 2. hiervor) wird in Anwendung von Art. 21, 48a, 52 StGB von Bestrafung abgesehen. IV. A.________ wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 1‘300.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘420.00. […] V. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, kostet diese zusätzlich CHF 900.00. 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertre- ten durch Fürsprecher B.________, am 30.5.2017 (pag. 130) und die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland am 1.6.2017 (pag. 133) Beru- fung an. Mit Berufungserklärung vom 4.7.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Sanktionenpunkt, mithin die Strafzumessung bzw. das Abse- hen von einer Bestrafung. Sie beantragte, den Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, beides begangen am 25.10.2016 in Bern, schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter An- setzen einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Im Weiteren regte die Generalstaatsanwaltschaft an, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 148 f.). Fürsprecher B.________ beantragte demgegenüber mit Berufungserklärung vom 13.7.2017, den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz durch einfache Verkehrsregelverletzung, begangen am 25.10.2016 in Bern schuldig zu sprechen und zu einer (Übertretungs-)Busse in richterlich zu bestim- mender Höhe zu verurteilen. Hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall, angeblich begangen am 25.10.2016 in Bern, sei der Beschuldigte freizusprechen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuer- legen und dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten. Fürsprecher B.________ erklärte sich mit der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschlage- nen Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 150 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18.7.2017 und Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 7.8.2017 mit, es bestehe kein Grund für ein Nichtein- treten auf die Berufung der jeweils anderen Verfahrenspartei (pag. 158; pag. 163). Mit Verfügung vom 8.8.2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag. 165 f.). Am 29.8.2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft und am 7.9.2017 Fürsprecher B.________ die Berufungsbegründung ein (pag. 181 ff.; pag. 186 ff.). Fürsprecher B.________ nahm am 14.9.2017 zur Berufungsbegründung der Gene- ralstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 202). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18.9.2017 ihre schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung von Für- sprecher B.________ ein (pag. 204 ff.). Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18.9.2017 beiden Verfahrens- parteien Frist zur Replik setzte (pag. 211 f.), verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 20.9.2017 auf eine Replik zur Vernehmlassung von Für- 3 sprecher B.________ (pag. 215 f.). Fürsprecher B.________ reichte am 21.9.2017 seine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 217 f.). Mit Verfügung vom 22.9.2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwech- sel, vorbehältlich allfälliger Schlussbemerkungen, als abgeschlossen (pag. 220 f.). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Von Amtes wegen wurden der Strafregisterauszug vom 14.8.2017 (pag. 173), der ADMAS-Auszug vom 11.8.2017 (pag. 171) sowie der Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten vom 16.8.2017 (pag. 175 ff.) eingeholt. 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 29.8.2017 Folgendes (pag. 182): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz: 1.1. durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Oktober 2016 in Bern, 1.2. durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 25. Oktober 2016 in Bern. 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 2.2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 5 Tage festzusetzen. 2.3. Zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 200.00 gemäss Art. 21 VKD). Fürsprecher B.________ stellte am 7.9.2017 namens des Beschuldigten die fol- genden Anträge (pag. 187): 1. Der Berufungsführer sei der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Oktober 2016 in Bern, schuldig zu sprechen und zur Bezahlung einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 2. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich began- gen am 25. Oktober 2016 in Bern, freizusprechen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss nachzu- reichender Honorarnote auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beantragte einen abgeänderten Schuldspruch betreffend Ziff. I.1 sowie einen Freispruch in Bezug auf Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs. Da- mit wurden die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Verfahrensgegenstand erhoben. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil mithin in allen Punkten zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft auch nicht an das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 5.1.2017 (bzw. mit Verbesserung vom 6.4.2017 hinsichtlich des Tatdatums, pag. 64) vorgeworfen, sich am 25.10.2016, ca. 20.15 Uhr in Bern, Schwarzenburgstrasse, Fussgängerstreifen Bushaltestelle Dübystrasse, Fahrtrichtung Eigerplatz, der groben Verkehrsregelverletzung (Nicht- belassen des Vortritts gegenüber Fussgänger an Fussgängerstreifen, Art. 33 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetztes [SVG; SR 741.01]) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wurde Folgendes umschrieben (pag. 31): A.________ unterliess es trotz Dunkelheit und Regen pflichtwidrig unvorsichtig, im Bereich des Fuss- gängerstreifens seine Geschwindigkeit derart zu verringern, dass er jederzeit hätte anhalten können. Nachdem der Bus von der Haltestelle weggefahren war, übersah er C.________, die im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu überqueren und erfasste sie mit ihrem PW in der Mitte des Fussgänger- streifens ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h, wodurch C.________ zu Boden ge- worfen wurde und wenige Meter vor dem Fahrzeug zu liegen kam. Als es zum Aufprall kam, bremste der Beschuldigte sofort bis zum Stillstand ab. Nachdem er der Verletzten ihre Hilfe angeboten und ihr mündlich mitgeteilt hatte, wo sie ihn erreichen könne, verliess er die Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl er davon ausgehen musste, dass das Mädchen bei diesem Unfallgeschehen Verletzungen erlitten hatte. Durch den Unfall erlitt C.________ eine [recte: ein] Schädelhirntrauma (keine Privatklage). Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.5.2017 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Nichtbelas- sen des Vortritts gegenüber Fussgänger auf Fussgängerstreifen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie betreffend pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 92 Abs. 2 SVG recht- lich anders zu würdigen (pag. 75). 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 25.10.2016 um ca. 20.15 Uhr mit seinem VW Sharan auf der ihm wenig bekannten Schwarzenburgstrasse (Hauptstrasse, maximal zulässige Geschwindigkeit 50 km/h) Richtung Stadt Bern gefahren zu sein. Es regnete, war nass, dunkel und hatte viel Laub auf der Strasse. Die Sicht war aufgrund des Regens und der Lichtreflexion eingeschränkt. Unbestrittener- massen kam C.________ (zum Tatzeitpunkt 16-jährig) mit dem Bus, der stadtein- wärts fuhr. Sie stieg bei der Haltestelle Dübystrasse aus. Sie trug dunkle Kleidung (dunkelgrüne Winterjacke, graue Hosen, hellbraune Stiefel) und lief von der Bus- haltestelle zum Fussgängerstreifen (stadteinwärts). Der Bus, den C.________ ge- nommen hatte, war in der Zwischenzeit wieder an- und weggefahren. Der Beschul- digte bestreitet nicht, C.________ auf dem Fussgängerstreifen nicht gesehen zu haben. Es kam ungefähr in der Mitte des Fussgängerstreifens zur frontalen Kollisi- on zwischen dem Auto des Beschuldigten und C.________. C.________ wurde auf die Strasse vor dem Fussgängerstreifen und ca. zwei bis drei Meter vor das Auto des Beschuldigten geschleudert. Unmittelbar beim Aufprall bremste der Beschul- 5 digte ab und brachte sein Auto zum Stillstand. Er stieg sofort aus und eilte zu C.________. Diese stand selbständig auf und bestätigte dem Beschuldigten wie- derholt, es gehe ihr gut. Am Auto des Beschuldigten befanden sich keine Unfall- spuren. Der Beschuldigte konnte keine sichtbaren Verletzungen bei C.________ feststellen. Auch sie selbst spürte, ausser einem Kribbeln in den Händen, zu die- sem Zeitpunkt nichts. Das Angebot des Beschuldigten, C.________ nach Hause oder ins Spital zu bringen, lehnte sie mehrmals ab. Der Beschuldigte gab C.________ seinen Namen bekannt, erklärte ihr, wo er arbeite und wie sie ihn er- reichen könne. Danach verliess er in seinem Fahrzeug die Unfallstelle. C.________ ging ungefähr gleichzeitig nach Hause. Ebenfalls unbestritten ist, dass C.________ auf dem Nachhauseweg zu zittern be- gann. Zu Hause angekommen informierte sie ihren Vater über den Vorfall. Sie hat- te nun Kopfschmerzen und ihr wurde übel. Ihr Vater informierte um 20.23 Uhr die Polizei, welche C.________ ins Spital führte. Der Beschuldigte wurde von der Poli- zei kontaktiert. Auf deren Aufforderung begab er sich ebenfalls ins Spital. Bei C.________ wurde ein Schädelhirntrauma (Grad 1) diagnostiziert. Sie hatte kleine, oberflächliche Schürfwunden an der rechten Hand und ein kleines Hämatom am unteren Ende der linken Wade. Zur Überwachung wurde sie für eine Nacht statio- när aufgenommen. Sie konnte am nächsten Tag beschwerdefrei entlassen werden und benötigte in der Folge keine ärztliche Behandlung mehr. Bestritten ist einzig, wie schnell der Beschuldigte am 25.10.2016 effektiv unterwegs war und ob er vor der Kollision die Geschwindigkeit von 20 km/h (unbewusst) redu- ziert hatte bzw. ob es zu einer ungebremsten Kollision gekommen sei. Ferner blieb strittig, mit welchen Unfallfolgen der Beschuldigte bei C.________ zu rechnen hat- te, als er die Unfallstelle verliess (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vor- instanz, pag. 100 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Der Kammer liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 76 ff.) und von C.________ (pag. 81 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24.5.2017 vor. Ferner befinden sich in den Akten der Anzeigerapport vom 11.11.2016 inkl. Unfall- aufnahmeprotokoll vom 25.10.2016 (pag. 1 ff.), der Arztbericht betreffend C.________ vom 26.10.2016 (pag. 11 ff.) sowie die Ausdrucke der Unfallstelle über Google Maps (pag. 88 ff.). 8. Ausführungen der Parteien Fürsprecher B.________ führte aus, einzig bestritten sei, dass es zu einer unge- bremsten Kollision gekommen sei. C.________ sei ca. zwei bis drei Meter vor dem Auto zu Boden gestürzt. Das Auto sei noch auf dem Fussgängerstreifen zum Still- stand gekommen und habe C.________ nicht nochmals berührt, als sie am Boden gelegen sei. Folglich müsse für den Kollisionszeitpunkt gestützt auf die gängigen Berechnungsformeln für den Reaktions- und Bremsweg von einer Geschwindigkeit unter 20 km/h ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als die Tachoanzeigen ungenau seien. Es sei von einem Anhalteweg von maximal drei Metern auszuge- 6 hen, was für eine Geschwindigkeit von deutlich unter 20 km/h und allenfalls sogar für eine erstellte Bremsbereitschaft spreche. C.________ sei denn auch davon ausgegangen, der Beschuldigte werde anhalten, was für ein zusätzliches Verlang- samen spreche (pag. 188 f.). Der Beschuldigte habe im Weiteren nicht damit gerechnet, dass sich C.________ bei ihm melden werde. Er habe sich gegen alle Eventualitäten absichern und si- cherstellen wollen, dass sie ihn erreichen könne. Er habe sich bei C.________ mehrmals darüber informiert, ob sie Beschwerden habe. Der Beschuldigte habe gesehen, wie sie nach dem Unfall selbständig aufgestanden, klar und orientiert gewesen sei und keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen habe. Er sei folglich davon ausgegangen, C.________ habe den Vorfall unverletzt überstanden. Auf- grund der äusseren Umstände und ihrer wiederholten Beteuerungen habe er auch davon ausgehen dürfen. Er habe sich demnach über den Gesundheitszustand von C.________ im Irrtum befunden (pag. 189). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, der Beschuldigte habe im Verfahren mehrmals ausgesagt, zwischen 20-30 km/h gefahren zu sein, C.________ nicht bzw. erst nach dem Unfall gesehen zu haben und die Geschwindigkeit aufgrund der Strassenverhältnisse reduziert zu haben. Das oberinstanzlich erstmals vorge- brachte Argument, er habe vor der Kollision Bremsbereitschaft erstellt und er sei langsamer als 20 km/h gefahren, sei unglaubhaft. Ein Abbremsen vor der Kollision sei nicht naheliegend, weil der Beschuldigte ohne C.________ zu bemerken gar keinen Anlass dazu gehabt hätte. Der Beschuldigte sei gemäss nachvollziehbarem Beweisergebnis der Vorinstanz mit 20 km/h unterwegs gewesen, weshalb C.________ durchaus habe interpretieren dürfen, er würde anhalten. Es sei von ei- ner ungebremsten Kollision auszugehen. Der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des Gesundheitszustands von C.________ auch nicht in einem Irrtum befunden (pag. 205). Fürsprecher B.________ erklärte daraufhin, bei den Ausführungen, der Beschul- digte sei weniger als 20 km/h gefahren, handle es sich um ein Beweisergebnis und nicht um einen Widerruf seiner Aussagen. Der Beschuldigte mache nicht geltend, bewusst gebremst zu haben. Die ungebremste Geschwindigkeit von 20 km/h im Zeitpunkt der Kollision führe zu einem Bremsweg von rund drei Metern. Folglich wäre es dem Beschuldigten mit 20 km/h nicht möglich gewesen, das Fahrzeug noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen. Der Beschuldigte ha- be unbewusst seine Geschwindigkeit reduziert. Das ergebe sich aus dem kurzen Bremsweg und den Aussagen von C.________, sie habe gedacht, der Beschuldig- te würde anhalten. Im Übrigen habe der Beschuldigte nicht gesehen, wie C.________ mit dem Kopf aufgeprallt sei, weshalb er nicht mit einer Gehirnerschüt- terung habe rechnen müssen. In dubio sei ferner davon auszugehen, dass der Bus bereits aus dem Sichtfeld des Beschuldigten verschwunden gewesen sei, als er sich der Haltestelle genähert habe. Dies gehe aus den Aussagen von C.________ hervor: «Ja der Bus war schon durch» (pag. 217 f.). 7 9. Würdigung durch die Kammer C.________ führte nachvollziehbar und stringent aus, wie es zum fraglichen Vorfall gekommen sei. Sie sei vom Ballett nach Hause gekommen und bei der Dübystras- se aus dem Bus gestiegen. Als der Bus Richtung Stadt vorbeigefahren sei, sei sie zum Fussgängerstreifen gegangen. Sie habe das Auto des Beschuldigten von wei- ter Distanz gesehen und gedacht, es würde bremsen. Aus Gewohnheit habe sie angehalten, geschaut, das Auto gesehen, kurz die Hand gehoben und sei dann losgelaufen (pag. 81, Z. 16 ff.; pag. 82, Z. 5 f.; pag. 84, Z. 5). Das Auto des Be- schuldigten habe sie erfasst, als sie etwa in der Mitte des Fussgängerstreifens ge- wesen sei (pag. 81, Z. 20 f.; pag. 82, Z. 28). Sie sei ca. zwei bis drei Meter vor dem Auto auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte habe danach sofort angehalten (pag. 81, Z. 18 ff.). Er sei nicht hinter dem Fussgängerstreifen, sondern wohl noch so halb auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen (pag. 82, Z. 47). Sie erklärte, die Bushaltestelle sei gut beleuchtet gewesen (pag. 82, Z. 2). Es habe ab- gesehen vom Bus, den sie genommen habe, keinen Verkehr gehabt (pag. 81, Z. 40). Nach dem Vorfall habe ihr der Beschuldigte gesagt, er sei etwas gestresst, weil er unbedingt zur Schule bzw. zur Arbeit müsse (pag. 81, Z. 25 ff.). Zu ihrem Zustand nach der Kollision erklärte C.________, sie habe ihre Verletzun- gen nicht direkt festgestellt, sondern nur bemerkt, dass ihre Hände geprickelt hät- ten (pag. 15). Erst in der Hälfte ihres Nachhausewegs habe sie zu zittern begonnen und realisiert, dass sie angefahren worden sei. Ihr Knöchel habe geschmerzt und die Handinnenfläche habe geprickelt. Am Schienbein links habe sie eine Beule be- kommen und sie habe gezittert (pag. 22 ff.). Die Aussagen von C.________ sind ausführlich, in sich logisch und wirken rea- litätsnah. Es gibt keinen Grund, an ihren Schilderungen zu zweifeln. Sie konnte gut differenzieren, was sie nur annahm und an was sie sich erinnern konnte (pag. 82, Z. 43 f.; pag. 83, Z. 41 ff.). Ferner belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig. Sie selbst avisierte die Polizei nicht. Es war ihr Vater, der aufgrund ih- rer Schilderungen nach dem Unfall die Polizei informierte. Sie verzichtete auf eine Straf- oder Zivilklage und nahm den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz. So schilderte sie ausdrücklich, er sei langsam gefahren (pag. 81, Z. 18; pag. 82, Z. 14 ff.), er habe mehrmals nach ihrem Befinden gefragt und angeboten, sie ins Spital zu fahren (pag. 81, Z. 23 ff.; pag. 83, Z. 5 ff.). Er habe ihr zudem seinen Namen und seinen Arbeitsort bekannt gegeben, bevor er gegangen sei (pag. 81, Z. 26 ff.; pag. 83, Z. 35 ff.). C.________ gab auch offen zu, dunkel angezogen gewesen zu sein (pag. 82, Z. 1; pag. 82, Z. 24). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 104 f., S. 8 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) die Aussagen von C.________ als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Unfallvorgang sind mit denjenigen von C.________ vereinbar und ebenfalls glaubhaft. Auch er sprach davon, langsam ge- fahren zu sein, obwohl beim fraglichen Strassenabschnitt eine Geschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe. Er habe die Bushaltestelle von weitem gesehen, es sei ja eine grosse Anlage (pag. 77, Z. 20 ff.). Die Sicht sei schlecht gewesen. Es sei dun- kel und nass gewesen und es sei viel Laub auf der Strasse gelegen. Etwas habe 8 ihn geblendet (pag. 76, Z. 16; pag. 77, Z. 10 ff.). Er habe C.________ wegen ihrer Jacke nicht gesehen (pag. 76, Z. 15 ff.; pag. 76, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ebenfalls, C.________ sei wohl schon auf der Mitte des Fussgängerstrei- fens gewesen, als er sie angefahren habe (pag. 77, Z. 28). Gesehen habe er sie erst nach dem Unfall, er habe zuvor nicht bremsen können (pag. 77, Z. 25). Abge- lenkt sei er nicht gewesen (pag. 78, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte wusste allerdings nicht, ob die Bushaltestelle bzw. der Fussgängerstreifen beleuchtet gewesen war (pag. 77, Z. 20 ff.). Bei seinen Ausführungen zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, zum Unfallher- gang und dem Umstand, dass er C.________ bis zum Aufprall nicht gesehen habe, sprach der Beschuldigte nie davon, bereits vor der Kollision sein Fahrzeug abge- bremst zu haben bzw. weniger als 20 km/h gefahren zu sein. Er sprach konstant von gefahrenen 20-30 km/h (pag. 3; pag. 77, Z. 19). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gibt es auch keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte weniger als 20 km/h gefahren wäre. Auf Frage, wo sich sein Auto nach dem Aufprall befun- den habe, erklärte der Beschuldigte nur, er habe nicht darauf geachtet (pag. 77, Z. 39 ff.). C.________ gab jedoch glaubhaft an, das Auto sei nur noch halb auf dem Fussgängerstreifen gewesen (pag. 82, Z. 47). Ein Fussgängerstreifen ist im Kanton Bern in der Regel drei Meter und nur in Ausnahmefällen (starker Fussgängerver- kehr) vier Meter breit (vgl. S. 3 der Arbeitshilfe Fussgängerstreifen des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 10.8.2010; S. 3 der Arbeitshilfe bauliche Fussgängerschutzinsel, des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 1.8.2014). Geht man von einer gefah- renen Geschwindigkeit von 20 km/h bei nasser Strasse aus, beträgt der Anhalte- weg gestützt auf die vom Bundesgericht gewählte Berechnungsmethode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25.1.2013 E. 2: Anhalteweg = Geschwin- digkeit in m/s x Reaktionszeit in s + Geschwindigkeit in m/s / mit zwei multiplizierter Verzögerungswert in m/s2) zwischen 6.5 bis 7.96 Metern bzw. bei 15 km/h zwi- schen 4.4 und 5.14 Metern (bei einer Reaktionszeit von 0.8 Sekunden sowie unter Berücksichtigung eines Verzögerungswerts von 4.5 bis 7.5; vgl. hierzu auch ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 32). Unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass der Beschuldigte einen VW Sharan fuhr – ein relativ lan- ges Auto – ist folglich eine ungebremste Geschwindigkeit von ca. 20 km/h vor der Kollision mit C.________ durchaus wahrscheinlich, ohne dass der Beschuldigte zuvor (unbewusst) abgebremst hätte, zumal er nur noch halb mit seinem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand kam. Es kann folglich in Übereinstim- mung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 105, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h ausge- gangen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte vor der Kollision die Geschwindigkeit noch weiter reduziert oder Bremsbereitschaft erstellt hat. Dies führte er selbst denn auch nie aus. Vielmehr erklärte er, C.________ vor der Kollision nicht gesehen zu haben. C.________ sagte ihrerseits nur aus, der Beschuldigte sei langsam gefahren, da- her habe sie angenommen, er würde abbremsen. Dass er effektiv gebremst hätte, wurde von ihr nicht beobachtet. 9 Der Beschuldigte sprach im Übrigen in Übereinstimmung mit den Äusserungen von C.________ davon, sie habe seine mehrfach angebotene Hilfe abgelehnt (pag. 76, Z. 19 f.; pag. 78, Z. 25 ff.). Er habe nicht bemerkt, dass sie minderjährig sei (pag. 78, Z. 32) und keine Verletzungen bei ihr wahrgenommen (pag. 78, Z. 40). Er habe jedoch damit gerechnet, dass sie wohl am nächsten Tag Kopfschmerzen ha- ben werde und sie sich dann wegen der Versicherung melden würde (pag. 79, Z. 1 ff.) bzw. er habe ihr gesagt, sie sollten ins Spital, falls es ihr nachher schlecht ge- hen würde oder sie erbrechen müsse (pag. 76, Z. 36 f.). Den objektiven Beweismitteln ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich auf der lin- ken Strassenseite vor und auf der rechten Strassenseite hinter der Bushaltestelle je eine Strassenlaterne befindet. Der Fussgängerstreifen wird in der Mitte der Strasse durch eine Fussgängerinsel unterbrochen. Auf der Fussgängerinsel ist gut sichtbar das Schild «Standort eines Fussgängerstreifens» (Nr. 4.11 der Signalisationsver- ordnung [SSV; SR 741.21]) sowie «Hindernis rechts umfahren» (Nr. 2.34 SVV) an- gebracht. Auf der rechten Seite des Fussgängerstreifens stehen unmittelbar an der Strasse drei reflektierende Pfeiler. Der Fussgängerstreifen ist folglich gut beleuch- tet und deutlich signalisiert. Die Bushaltestelle ist ferner ein langes Gebäude. Es befindet sich eine etwa gleichlange, parallel verlaufende gelbe Zickzacklinie in der Bushaltebucht. Die Bushaltestelle ist folglich deutlich erkennbar. Entsprechend er- klärte der Beschuldigte auch, sie bereits von weitem gesehen zu haben. Vor der Bushaltestelle bzw. vor dem fraglichen Fussgängerstreifen liegt eine gerade Stre- cke. Erst einige Meter nach dem Fussgängerstreifen geht die Strasse in eine lan- gezogene leichte Rechtskurve. Dennoch gab der Beschuldigte an, den Bus nicht gesehen zu haben (pag. 78, Z. 22). C.________ stieg aus dem Bus aus, liess ihn Richtung Stadt weiterfahren und überquerte daraufhin den Fussgängerstreifen. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Bus, dem C.________ entstieg, im Sichtfeld des Beschuldigten gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als die Linienbus- se von Bernmobil auch nachts gut erkennbar sind. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Ergänzung zum unbestrittenen Sach- verhalt (vgl. Ausführungen Ziff. II.6 hiervor) folgendes Beweisergebnis als erstellt: Der Beschuldigte fuhr mit ca. 20 km/h bei Dunkelheit, Regen und Laub auf der Fahrbahn auf die von ihm von weit her erkannte Bushaltestelle Dübystrasse zu (maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h). C.________ stieg aus dem Bus aus und liess ihn stadteinwärts weiterfahren, bevor sie den Fussgängerstreifen über- querte. Diesen Bus nahm der Beschuldigte nicht wahr, obwohl er für ihn erkennbar hätte sein müssen. C.________ hielt vor dem Fussgängerstreifen – aus Sicht des stadteinwärts fahrenden Beschuldigten auf der rechten Strassenseite – kurz an, gab dem Beschuldigten ein Handzeichen und dachte, er würde aufgrund der be- reits geringen Geschwindigkeit anhalten und ihr den Vortritt gewähren. Sie über- querte den Fussgängerstreifen in normalem Schritttempo. Der Beschuldigte erfass- te C.________ ungebremst und frontal mit seinem VW Sharan. Vor der Kollision nahm er C.________ nicht wahr. Danach bremste er sofort bis zum Stillstand ab, stieg aus dem Auto aus und erkundigte sich nach dem Befinden von C.________. Diese teilte ihm mit, es gehe ihr gut und sie brauche keine Hilfe. Äusserlich nahm der Beschuldigte bei der auf ihn erwachsen wirkenden C.________ keine Verlet- 10 zungen wahr. Er rechnete jedoch damit, dass sie sich aus versicherungstechni- schen Gründen bei ihm melden werde – weil sie Kopfschmerzen erhalten oder an Übelkeit leiden könnte. Auf dem Nachhauseweg ging es C.________ zunehmend schlechter, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begab und ihr Vater die Polizei avisierte. C.________ erlitt ein Schädelhirntrauma (Grad 1), Schürfungen und ein kleines Hämatom an der linken Wade. Sie blieb eine Nacht hospitalisiert und liess sich in der Folge nicht weiter ärztlich behandeln. III. Rechtliche Würdigung 10. Ausführungen der Parteien Fürsprecher B.________ brachte vor, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit den schlechten Witterungs-, Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst. Er habe C.________ zwar nicht oder zu spät gesehen, jedoch habe er die Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nochmals verlangsamt. Der Beschuldigte habe sich folglich einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (pag. 189). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung wer- de nicht bestritten. Bei der von der Vorinstanz aufgeführten Kasuistik passe das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_835/2010 vom 16.11.2010 am besten. Es müsse an Fussgängerstreifen immer mit Fussgängern gerechnet werden. Eine Bushaltestelle mache nur dann einen Unterschied, wenn ein Bus halte oder gehalten habe. C.________ habe glücklicherweise nur leichte Verletzungen erlitten. Dies sei auf die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Bei einer solchen Geschwindigkeit seien nur bei sehr ungünstigen Begleitumständen schwerwiegen- de Verletzungen zu erwarten. Der Beschuldigte habe angemessen auf die schlech- ten Sicht- und Strassenverhältnisse reagiert, was gegen die Annahme grober Fahr- lässigkeit spreche. Denn der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nochmals reduziert. Weshalb er C.________ erst gesehen ha- be, nachdem sie den Fussgängerstreifen bereits betreten habe, sei unklar – die schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie die dunkle Bekleidung von C.________ dürften massgeblich dazu beigetragen haben. Der Beschuldigte habe sich folglich mutmasslich unaufmerksam verhalten. Es könne ihm jedoch kein be- denken- und rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt (pag. 190 f.). Bezüglich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei darauf hinzuweisen, dass C.________ lediglich leichte Kratzer und Prellungen als äusserlich sichtbare Ver- letzungen erlitten habe. Es habe keine konkreten Hinweise auf eine Gehirnerschüt- terung gegeben. Der Beschuldigte habe auch nicht damit gerechnet. Er sei davon ausgegangen, C.________ sei unverletzt. Der Beschuldigte habe schlicht nicht daran gedacht, dass C.________ allenfalls nicht bei ihm ins Auto habe steigen wol- len. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit, ihres sofortigen Aufstehens nach dem Unfall sowie ihren wiederholten Beteuerungen, es gehe ihr gut, habe der Beschul- digte davon ausgehen dürfen, C.________ sei unverletzt geblieben. Er habe mit den von ihm hinterlassenen Angaben kontaktiert werden können, weshalb er keine 11 Pflichtverletzung begangen habe. Der Tatbestand sei folglich weder objektiv noch subjektiv erfüllt (pag. 191 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der Beschuldigte verkenne, dass C.________ vor der Kollision effektiv gerade aus einem Bus gestiegen sei. Der Be- schuldigte habe den Bus wahrscheinlich wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt. Es sei nicht klar, warum er in dieser Situation nicht zu besonderer Auf- merksamkeit hätte verpflichtet sein sollen. Er sei zwar mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, jedoch offensichtlich immer noch zu schnell, um rechtzeitig anzuhalten. Sein Verhalten erfülle daher subjektiv den Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung (pag. 205 f.). Der Beschuldigte habe nicht ausschliessen können, dass C.________ meldepflich- tige Verletzungen erlitten habe, weshalb er den Unfall im Zweifel der Polizei hätte melden müssen (pag. 206). 11. Zu den Pflichten gegenüber Fussgängern (Art. 33 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Art. 33 SVG normiert die Pflichten gegenüber Fussgängern im Strassenverkehr. Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermög- lichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsich- tig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu las- sen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersicht- lich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwin- digkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nach- kommen kann (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach den Umständen angemessene Ge- schwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fuss- gängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2). An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Per- sonen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG richtet sich primär an Fahrzeugführer, die an Haltestellen öf- fentlicher Verkehrsmittel vorbeifahren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_105672016 vom 6.6.2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Vor einem Fussgängerstreifen 12 muss insbesondere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst wer- den, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass unvermittelt Fussgänger auftauchen (z.B. wenn ein Fussweg zu einem Fussgängerstreifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befin- det), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen, Altersheimen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen. Diese Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit und Mässigung der Geschwindigkeit gilt auch, wenn sich ein Fahrzeuglenker einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrs- mittels nähert. Im Umkreis von Bus- oder Tramhaltestellen muss immer damit ge- rechnet werden, dass Fussgänger auch ausserhalb von Fussgängerstreifen über die Strasse hasten, um die nächste Verbindung nicht zu verpassen, oder nach dem Aussteigen vor oder hinter dem stehenden Bus oder Tram die Strasse überqueren (WEISSENBERGER, Tatort Strasse – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 406 f. mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide). Diese be- sondere Sorgfaltspflicht erklärt sich nicht schon aus der abstrakten Möglichkeit, dass hinter einem haltenden oder eben anfahrenden öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Linienbus, Fussgänger auf die Fahrbahn treten, sondern viel- mehr aus der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins solcher Personen (BGE 97 IV 242 E. 2). Für den Fahrzeugführer bedeutet dies, dass er in der Vorphase, d.h. wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt, besondere Vorsicht walten lassen muss. Er muss die ganze Fahrbahn inkl. Nebenräume wie Trottoirs oder Parkplätze auch auf der linken Strassenseite beobachten und darf nur zufahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er freie Fahrt hat. Ansonsten muss er seine Geschwindigkeit soweit mässigen und Bremsbereitschaft erstellen, dass er nötigenfalls anhalten kann, um dieser Pflicht nachzukommen. Bremsbereitschaft bedeutet nicht immer, dass der Fuss vom Gaspedal weggenommen und auf das Bremspedal gesetzt werden muss; der Fahrzeugführer muss aber in der Lage sein, beim Auftreten von Gefahren ohne jede Verzögerung und wirkungsvoll bremsen zu können. Sichtbe- hinderungen auf den Strassen entschuldigten nicht (ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 33). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahr- zeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Der Beschuldigte fuhr auf den Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle Düby- strasse zu. Er war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 33 SVG folglich zu beson- derer Aufmerksamkeit verpflichtet. Er reduzierte seine Geschwindigkeit witterungs- bedingt auf 20 km/h. Der Beschuldigte sah C.________ nicht. Er kollidierte unge- bremst mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________. C.________ befand sich zeitlich vor dem Auto des Beschuldigten auf dem Fuss- gängerstreifen. Sie hatte diesen nicht überraschend betreten und war vortrittsbe- rechtigt. Dennoch übersah der Beschuldigte C.________ und fuhr sie in der Mitte des Fussgängerstreifens an. Damit verletzte er Art. 33 Abs. 2 SVG. 13 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Da- bei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Die Pflicht zur er- höhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen nach Art. 33 Abs. 2 SVG stellt eine zentrale Verkehrsregel dar, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.265/2005 vom 1.12.2015 E. 2.3). Bei Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundle- gendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Art. 33 Abs. 2 SVG stellt folglich eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Indem der Beschuldigte ungebremst mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ kollidierte, verursachte er eine kon- krete Gefahr. Zu Recht nahm die Vorinstanz daher eine objektiv schwere Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an (pag. 113 f., S. 17 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung), was seitens der Verteidigung denn auch nicht bestritten wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsre- gelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in die- sem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich- Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.1). Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Ver- kehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rück- 14 sichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Um- stände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 97 IV 242 E. 2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten sub- jektiv weniger schwer erscheinen liessen. Der Beschuldigte fuhr bei Regen, Dun- kelheit und nasser, mit Laub bedeckter Strasse sowie bei schlechter Sicht auf der Hauptstrasse. Der Beschuldigte bestätigte, die Bushaltestelle Dübystrasse bereits von weit her erkannt zu haben. Entsprechend ist im zugute zu halten, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 20 km/h reduzierte. Dennoch ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuwenig auf- merksam war und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zog, mithin unbewusst fahrlässig handelte. Denn offensichtlich nahm der Beschuldigte den einige Meter vor ihm fahrenden Bus nicht wahr – aus welchem C.________ ausstieg, kurz bevor sie über den Fussgängerstreifen ging und ange- fahren wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bus auch bei Dun- kelheit und Regen ein gut erkennbares Fahrzeug ist, der Beschuldigte die Bushal- testelle von weit her gesehen hatte und die Strasse gerade verläuft, hätte der Be- schuldigte den Bus wahrnehmen müssen. Insgesamt ist ihm hier zuwenig Auf- merksamkeit vorzuwerfen. Dazu passt die Aussage von C.________, der Beschul- digte habe ihr gesagt, er sei etwas gestresst gewesen, weil er zur Arbeit müsse. Im Übrigen war der Fussgängerstreifen mit Schildern, durch zwei Strassenlaternen sowie auf der rechten Strassenseite mit drei reflektierenden Pfeilern gut signalisiert und ebenfalls von weitem ersichtlich. Der Beschuldigte nahm den Fussgängerstrei- fen denn auch wahr. Nach der obgenannten Rechtsprechung war folglich eine er- höhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten geboten und der Beschuldigte musste sich aufgrund der Erkennbarkeit der Bushaltestelle und des Fussgängerstreifens der konkreten Gefahrenstelle bewusst gewesen sein (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.6). Ihm hätte damit auch klar sein müssen, dass gerade bei dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. Er hätte seinen Blick aktiv auf das Trottoir rund um den Fussgängerstreifen richten müssen. C.________ war zwar dunkel gekleidet. Allerdings blieb sie vor dem Fussgängerstreifen kurz stehen und gab dem Beschuldigten ein Handzeichen. Der Beschuldigte hätte folglich die Möglichkeit haben müssen, bei einer angepassten Geschwindigkeit von 20 km/h auch rechtzeitig abzubremsen – hätte er C.________ überhaupt wahrgenommen. Wären die Sichtverhältnisse – allenfalls durch Lichtre- flektion – derart schlecht gewesen, dass er keinen ungestörten Blick auf den Fuss- gängerstreifen bzw. das Trottoir hätte werfen können, hätte er die Geschwindigkeit seines Autos bis auf Schritttempo reduzieren bzw. nötigenfalls anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass sich an dieser typischen Gefahrenstelle keine Fussgänger befinden. Da der Beschuldigte dies nicht tat, zog er pflichtwidrig nicht in Betracht, dass sich Fussgänger bei der Bushaltestelle befinden, welche den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der vorliegende Fall nach dem Gesagten auch nicht gänzlich mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2010 15 vom 16.11.2010 vergleichbar. Zwar wurde im fraglichen Urteil eine Fussgängerin im Dunkeln, bei glatter Strasse, ungebremst und frontal auf dem Fussgängerstrei- fen von einem Auto erfasst. Eine andere Gefahrenquelle, beispielsweise eine Schule, ein Altersheim oder eine Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel, lag nicht in der Nähe der Unfallstelle. Der Fahrzeugführer hatte seinen Blick zudem auf Passanten auf der anderen Strassenseite gerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, denn auch, dass ihm für andere eine geringe- re Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b; WEISSENBER- GER, Kommentar zum SVG, 2015, N. 7 zu Art. 31). In casu hatte der Beschuldigte nur eine einzige Gefahrenquelle, auf welche er Rücksicht hätte nehmen müssen – den Fussgängerstreifen und dessen unmittelbare Umgebung. Es hatte kaum Ver- kehr, anderweitige Passanten waren keine vorhanden. Seine primäre, besondere Aufmerksamkeit wäre folglich einzig auf den Fussgängerstreifen zu richten gewe- sen. Indem er die sich korrekt verhaltende C.________ schlicht übersah bzw. erst wahrnahm, als er bereits mit ihr kollidierte, handelte der Beschuldigte grobfahrläs- sig. Denn entgegen den Behauptungen der Verteidigung bestanden für den Be- schuldigten eben gerade konkrete Anhaltspunkte (gut sichtbare Bushaltestelle des öffentlichen Verkehrs mit Fussgängerstreifen), dass sich Fussgänger auf der Stras- se befinden könnten (vgl. hierzu auch Kasuistik der Vorinstanz, pag. 110 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Vorinstanz hat folglich ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. 12. Zum pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Die Pflichten, deren Verletzung Art. 92 Abs. 1 SVG sanktioniert, sind in Art. 51 SVG näher umschrieben. Art. 92 Abs. 2 SVG bedroht die sogenannte Führerflucht als besonders gravierende Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Pflichten nach ei- nem Unfall, wenn ein Mensch getötet oder verletzt wird und daraufhin der Fahr- zeugführer die Flucht ergreift (GIGER, Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 92). Der Katalog der Pflichten nach Unfall wird von Art. 51 SVG wie folgt um- schrieben: a) Pflicht zum Halten; b) Pflicht zur Hilfeleistung; c) Pflicht zur Meldung; d) Pflicht zur Sicherung des Verkehrs; e) Pflicht zum Verweilen auf der Unfallstelle; und f) Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Tatbestands. Wer gegen die ihn treffenden Pflichten verstösst, wird nach Art. 92 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG be- straft (GIGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 51). Hinsichtlich der einzelnen objektiven Tatbe- standsmerkmale kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Ob das Opfer schwere oder leichte Verletzungen erlitten hat, ist irrelevant. Als Körperverletzung in diesem Sinne gelten bereits Schürfungen und leichte Kontusionen (BGE 122 IV 356, BGE 95 IV 150, BGE 83 IV 42). Auch Prellungen, Quetschungen und Schürfungen begründen damit prinzipiell die Meldepflicht. Die Meldung kann nur in folgenden Ausnahmefällen unterbleiben: 16 a) Bei nur kleinen Schürfungen oder Prellungen, wenn nicht mit weiteren inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VRV – allerdings muss der Schädiger dem Verletzten Namen und Adresse angeben) sowie b) Wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und – als weitere Voraussetzung – keine Drittperson am Unfall beteiligt ist (Art. 55 Abs. 2 VRV). Im Zweifel – d.h. sofern es sich nicht um absolut «geringfügi- ge, praktisch bedeutungslose Schäden handelt» – ist die Polizei zu avisieren (GI- GER, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 51). Innere Verletzungen, mit denen aufgrund des Un- fallhergangs gerechnet werden muss, sind den sichtbaren Verletzungen gleichge- stellt (UNSELD, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 51). Stellt sich nachträglich heraus, dass das Opfer schwerere Verletzungen erlitten hat und hätte der Fahrzeugführer dies bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können, macht er sich der fahrlässigen Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG strafbar (UN- SELD, a.a.O., N. 47 zu Art. 92). Bei harmlos scheinenden Verletzungen muss er genau abklären, ob das Opfer nicht noch grössere Schäden erlitten hat. Eine bloss oberflächliche Kontrolle oder Untersuchung genügt nicht (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto mit ca. 20 km/h in die auf dem Fussgänger- streifen gehende vortrittsberechtigte C.________. Nach der Kollision hielt er sofort an, stieg umgehend aus und begab sich zu ihr. C.________ lag zwei bis drei Meter vor dem Auto des Beschuldigten am Boden. Sie war in der Lage, selbständig auf- zustehen. Äusserliche Verletzungen waren kaum sichtbar (nur Schürfungen an der Hand). C.________ erlitt allerdings ein Schädelhirntrauma (Grad 1) und musste für eine Nacht hospitalisiert werden (pag. 11 f.). Es handelt sich dabei um eine Verlet- zung des Gehirns, ohne anatomisch erkennbaren Schaden der Hirnsubstanz (vgl. https://www.pschyrembel.de/sch%C3%A4delhirntrauma/K0KCP/doc/), mithin eine innere Verletzung. Art. 92 Abs. 2 SVG ist folglich anwendbar. Zwar erkundigte sich der Beschuldigte mehrfach nach dem Befinden von C.________, bot ihr an, sie nach Hause oder ins Spital zu fahren und gab ihr seinen Namen und seine Arbeits- stelle bekannt. Dennoch verletzte er die gesetzliche Pflicht nach Art. 51 SVG. Denn für den Beschuldigten hätte die Pflicht bestanden, die Polizei zu avisieren und de- ren Eintreffen abzuwarten, bevor er den Tatort verliess. Die Verletzungen von C.________ waren keineswegs offensichtlich geringfügig oder gar bedeutungslos. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht mit inneren Verlet- zungen zu rechnen gehabt. Die Kammer ist diesbezüglich anderer Auffassung. Denn der Beschuldigte führte selbst aus, er habe C.________ gesagt, sie solle sich melden, falls sie am nächsten Tag Kopfschmerzen habe. Sie sollten ins Spital fah- ren, falls es ihr nachher schlecht gehen würde oder sie erbrechen müsse (pag. 76, Z. 34 ff.). Er sei davon ausgegangen, C.________ werde sich vielleicht aus versi- cherungstechnischen Gründen bei ihm melden (pag. 79, Z. 1 ff.). Damit beschrieb der Beschuldigte gleich selbst die typischen Symptome einer nicht auszuschlies- senden Hirnerschütterung: Kopfschmerzen und Übelkeit. Er hielt folglich auch schwerwiegendere bzw. innere Verletzungen für möglich und handelte damit fahr- lässig im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. 17 Der Beschuldigte behauptete weiter, die Rechtslage in der Schweiz bei Verkehrs- unfällen nicht gekannt zu haben, weil er seine Autoprüfung in Italien gemacht habe. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, in einer solchen Situation die Polizei rufen zu müs- sen (pag. 120, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Irrtum war aller- dings vermeidbar. Denn der Beschuldigte muss als Autofahrer die Regelungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes kennen. Er ist nicht lediglich Tourist, sondern lebt seit Jahren in der Schweiz. Den schweizerischen Führerausweis hat er seit dem 29.1.1997 (pag. 1) und ist regelmässiger Verkehrsteilnehmer. Der Be- schuldigte kann sich folglich nicht einfach darauf berufen, die Strassenverkehrsre- geln nicht gekannt zu haben. Dies erscheint zudem unwahrscheinlich, wurden ge- genüber dem Beschuldigten als Administrativmassnahmen doch bereits drei Füh- rerausweisentzüge und zwei Verwarnungen ausgesprochen. Am 12.8.2003 wurde er gar verpflichtet, einen Verkehrsunterrichtskurs zu absolvieren (pag. 171). Der Irr- tum wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb der Beschuldigte schuldhaft handelte (zur Strafmilderung vgl. Ausführungen Ziff. IV.15 ff. hiernach). IV. Strafzumessung 13. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, für beide Schuldsprüche sei eine Ge- samtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen für die grobe Verkehrs- regelverletzung sei allerdings viel zu tief. Sie unterschreite sogar die Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), obwohl aus dem Delikt eine konkrete Verletzung resultiert habe. Zum Tatzeitpunkt sei es Nacht gewesen und es habe geregnet. Dies wirke sich erschwerend aus. Die Sicht sei sehr schlecht, der Fuss- gängerstreifen allerdings beleuchtet gewesen. Vor dem Beschuldigten sei ein Lini- enbus von der Haltestelle weggefahren, weshalb er mit Fussgängern hätte rechnen müssen. Zwar sei der Beschuldigte mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren. Die- se sei aber immer noch zu hoch gewesen, um rechtzeitig anhalten zu können. Der Beschuldigte habe C.________ zu spät gesehen. Bei diesen Lichtverhältnissen sei eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Zwar habe der Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision mit C.________ reagiert und gebremst. Dieses Verhalten sei je- doch neutral zu werten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei mithin neutral. C.________ habe eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung am Schienbein erlitten. Sie habe eine Nacht im Spital verbringen müssen, sei jedoch ohne blei- bende Beschwerden geblieben. Es handle sich insgesamt um vergleichsweise leichte Verletzungen. Bei den Täterkomponenten sei das Fehlen allfälliger Vorstra- fen neutral zu werten. Der Beschuldigte sei nicht einsichtig. Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuert, alles getan zu haben, was er habe tun können. Er habe sich aus der Verantwortung ziehen wollen, obwohl er im Straf- verfahren habe erkennen können, dass sich C.________ völlig korrekt verhalten 18 habe und ihm überdies ein Handzeichen gegeben habe, bevor sie den Fussgän- gerstreifen betreten habe. Dieses Verhalten müsse dem Beschuldigten erschwe- rend angelastet werden. Insgesamt erscheine daher eine Strafe von 20 Strafeinhei- ten als angemessen (pag. 182 f.). Hinsichtlich des vom Beschuldigten begangenen pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall mit Personenschaden sei zu berücksichtigen, dass er C.________ nicht bloss touchiert habe. C.________ sei zwei bis drei Meter gefallen und auf den Boden ge- prallt. Der Beschuldigte habe mit inneren, sich unmittelbar nach dem Unfall nicht sofort äussernden Verletzungen bei ihr rechnen müssen. Er sei nach eigenen An- gaben selber nicht davon ausgegangen, dass C.________ keine inneren Verlet- zungen davongetragen habe. Die Schuld- und Tatfolgen seien folglich nicht gering. Dem Beschuldigten sei zugute zu halten, dass er sich nach dem Unfall nach dem Befinden von C.________ informiert, ihr Hilfe angeboten und seinen Namen sowie seinen Arbeitsort angegeben habe. Erschwerend wirke sich jedoch das junge Alter von C.________ aus. Das Verschulden des Beschuldigten sei folglich eher leicht, jedoch nicht geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Der Beschuldigte habe keine Klarheit über den Gesundheitszustand der minderjährigen C.________ gehabt. Aufgrund der Dunkelheit habe er auch keine sichtbaren Verletzungen ausschlies- sen können. Dem Beschuldigten habe es bewusst sein müssen, dass sich C.________ in einem gewissen «Schockzustand» befunden habe, weshalb sie ihre Schmerzen nicht sogleich habe feststellen können. Sie habe ihre Schmerzen erst zu Hause bemerkt und es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwer- wiegenderen Verletzungen eingetreten seien. Der Beschuldigte habe sie ihrem Schicksal überlassen, ohne die Polizei zu avisieren. Es könne mithin auch nicht von geringfügigen Tatfolgen gesprochen werden. Eine Strafe von 20 Strafeinheiten sei sachgerecht (pag. 183 ff.). Ein Asperationsfaktor von lediglich 50% erscheine vorliegend aufgrund des einheit- lichen Handlungsablaufs angebracht. Insgesamt resultiere daher eine Strafe von 30 Strafeinheiten. Davon seien 25 Tagessätze als Geldstrafe bei einem Tagessatz von CHF 100.00 auszufällen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen, mit Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (pag. 185). 14. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung verwiesen werden (pag. 120 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak- toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge- legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek- ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm- 19 ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we- sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wie auch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Das Verbot der reformatio in peius gilt aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Beru- fung nicht. Die Kammer ist deshalb nicht an die vorinstanzlich ausgesprochene be- dingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00 bzw. an die Strafbefreiung für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Geldstrafe und Frei- heitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Eine Geldstrafe ist vorliegend einer Freiheitsstrafe vorzuziehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und er hat sich seit dem vorliegenden Strafverfahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nötig ma- chen und rechtfertigen würden. Somit ist für beide Schuldsprüche je eine Geldstra- fe auszusprechen und das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 SVG findet An- wendung. Auszugehen ist – bei vorliegend gleichen Strafdrohungen - vom konkret schwers- ten Delikt. Die Kammer erachtet die grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der konkret eingetretenen Gefährdung und Verletzung von C.________ als schwerstes Delikt. 15. Zur groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte fuhr mit ca. 20 km/h ungebremst in die auf dem Fussgängerstrei- fen gehende C.________. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung. C.________ wurde durch die Kollision zwei bis drei Meter vor das Au- to auf den Boden geschleudert. Sie erlitt ein (zwar leichtes) Schädelhirntrauma, kleinere Schürfungen und ein kleines Hämatom am unteren Ende der linken Wade. Sie musste zwecks Überwachung eine Nacht hospitalisiert werden. Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2017). Die Strasse war 20 in casu nass und mit Laub bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es war dunkel und es regnete. Der Beschuldigte fuhr witterungsbedingt lediglich ca. 20 km/h, was ihm grundsätzlich zugute zu halten ist. Die von weitem sichtbare Bushal- testelle und der nachfolgende Fussgängerstreifen waren für den Beschuldigten er- kennbar. Dennoch fuhr er weiterhin mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf den Fussgängerstreifen zu, ohne sich genügend zu vergewissern, ob Fussgänger nach der Bushaltestelle den Fussgängerstreifen überqueren könnten bzw. sicher- zustellen, dass er diesen den Vortritt gewähren und rechtzeitig anhalten könnte. Dabei übersah er C.________ und kollidierte mit ihr auf dem Fussgängerstreifen. Danach bremste der Beschuldigte sofort bis zum Stillstand ab und kümmerte sich um die Jugendliche. Das objektive Tatverschulden ist – immer im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, was zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt. 15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich ge- wesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er seine Aufmerksamkeit aktiv auf den Fussgängerstreifen bzw. dessen unmittelbare Umgebung gerichtet hätte und die Geschwindigkeit weiter reduziert hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf die Strafe aus. Die Kammer setzt die Einsatzstrafe auf 20 Strafeinheiten fest. 16. Zum pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) 16.1 Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Die Vorinstanz sah hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Anwen- dung von Art. 52 StGB von der Bestrafung ab (pag. 123, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Anwendung von Art. 52 StGB ist kumulativ notwendig, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Bestimmung ist somit weder an- wendbar, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbe- deutend sind, noch dann, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Verschulden indes- sen leicht ist. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegen- de Folgen können nicht durch andere, zugunsten des Betroffenen wirkende Kom- ponenten ausgeglichen werden. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Kommentar zum StGB, DO- NATSCH [Hrsg.], 19. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 52). Insgesamt ist zwar von einem – notabene in Relation zum weiten Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe – noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen 21 (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV.16.2 hiernach). Allerdings kann nicht mehr von bloss geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. C.________ erlitt ein Schäde- lhirntrauma (Grad 1), Schürfungen und ein Hämatom. Es handelt sich beim Schä- delhirntrauma um eine innere Verletzung, welche sich glücklicher- und zufälliger- weise als leicht erwies. C.________ musste zwecks Überwachung für eine Nacht hospitalisiert werden. Auch wenn nicht eine Führerflucht i.e.S. vorliegt, so kann un- ter den vorliegenden Umständen nicht von einer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB gesprochen werden, weshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht von einer Bestrafung des Beschuldigten (ganz) abgesehen werden kann. 16.2 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die VBRS-Richtlinien sehen für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Perso- nenschaden eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 23 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2017). Vorliegend handelt es sich nicht um eine klassische Führerflucht. Der Beschuldigte reagierte nach der Kollision mit C.________ unverzüglich, stieg aus und ging auf sie zu. Er informierte sich nach ihrem Befinden und bot ihr an, sie ins Spital oder nach Hause zu fahren, was sie ablehnte. Das jugendliche Alter von C.________ erkannte der Beschuldigte nicht. Obwohl er selbst nicht nur von ge- ringfügigen Verletzungen ausging, unterliess er es, die Polizei zu avisieren. Er in- formierte C.________ über seine persönlichen Angaben (Name und Arbeitsort) und verliess die Unfallstelle. C.________ begab sich daraufhin alleine nach Hause. Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner Angaben durch die Polizei kontaktiert werden. Daraufhin begab er sich umgehend ins Spital. Das objektive Tatverschulden wiegt – auch hier in Relation zum weiten Strafrah- men bis drei Jahre Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten vor Verlassen der Un- fallstelle, rechtfertigt sich die Ausfällung einer Strafe, welche um einiges unterhalb der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien liegt. Die Kammer erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 16.3 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) und Prüfung Strafmilde- rung nach Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Er will die Vorschrift, dass nach einem Unfall mit Personenschaden immer die Polizei zu avisieren ist, nicht gekannt haben. Die- ser Irrtum – so er denn tatsächlich bestanden hat – wäre ohne Weiteres vermeid- bar gewesen, zumal der Beschuldigte seit Jahren in der Schweiz Auto fährt und auch wissen musste, wie und wo man sich über die geltende Gesetzgebung infor- mieren kann. Es handelte sich immerhin um einen Personenunfall, bei welchem selbst der Beschuldigte mit Verletzungen gerechnet hatte und auch damit rechnen musste. Folglich rechtfertigt sich unter diesem Titel keine Reduktion des Verschul- dens bzw. der Strafe. 16.4 Konkrete Asperation Unter den gegebenen Umständen, namentlich aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs, rechtfertigt sich ein hoher Asperationsfaktor, wes- 22 halb eine Aufrechnung von lediglich 5 Strafeinheiten sachgerecht und angemessen erscheint. 17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes fest (pag. 125 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1. Vorleben Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 027). Gemäss Auszug ADMAS wurden jedoch gegen den Beschuldigten schon mehrfach administrative Massnahmen ausgesprochen. 2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Der Beschuldigte bestreitet seine Schuld am Unfall nicht, steht zu seinen Fehlern und zeigt auch Reue und Einsicht. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekundete er Reue, es sei ihm eine Lehre gewesen und er wisse jetzt, dass es nicht reiche, langsam zu fahren und aufzupassen. Er ist jedoch der Meinung, er habe sich aufgrund seiner reduzierten Geschwindigkeit keiner groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Das Beharren auf diesem Standpunkt ist sein gutes Recht und wirkt sich auf die Strafzumessung nicht nachteilig aus. 3. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist verheiratet, hat vier Kinder und arbeitet als Hauswart bei verschiedenen Arbeit- gebern (p. 029 f.). Sein Monatslohn beträgt netto ca. CHF 12‘000.00 (p. 079). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erachtet das Gericht als normal. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Weder dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 173) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 171) sind zwi- schenzeitliche Verfehlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Auch die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert, ausser dass das monatliche Einkommen mit CHF 11‘000.00 angegeben wird (pag. 177). Insgesamt können die Täterkomponenten – trotz der markanten, allerdings grösstenteils wei- ter zurückliegenden Administrativmassnahmen (drei Ausweisentzüge, zwei Ver- warnungen) – als neutral bewertet werden. 18. Konkrete Strafe Es ergeben sich somit insgesamt 25 Strafeinheiten, welche von der Kammer als angemessen erachtet werden. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Be- schuldigte aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 11‘000.00 (früher CHF 12‘000.00). Seine Ehefrau verdiene nichts und Vermögen sei keines vorhan- den, abgesehen vom Wert des VW Sharan (pag. 177). Daraus errechnet sich eine den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Tagessatzhöhe von CHF 100.00 (Nettoeinkommen von nunmehr CHF 11‘000.00, abzüglich Pauschal- 23 abzug von 25%, ausmachend CHF 2‘750.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 1‘237.50, sowie Unterstützungsabzüge für vier Kinder von insgesamt 47.5%, ausmachend CHF 3‘918.75, dividiert durch 30, ergibt abgerundet CHF 100.00). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Ein- schätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kom- men lassen. Die eingetragenen Administrativmassnahmen liegen grösstenteils weit zurück. Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose wider- legen würden. Dem Beschuldigten ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und entsprechend auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 127 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Praxisgemäss ist unter den gegebenen Fal- lumständen als spürbaren Sanktionsteil eine Verbindungsbusse von einem Fünftel der Gesamtsanktion auszufällen. Der Beschuldigte wird daher nebst einer (beding- ten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu einer (unbedingten) Verbin- dungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstra- fe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtzahlung. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘320.00 be- stimmt (inkl. CHF 900.00 für die schriftliche Urteilsbegründung; Ziff. IV und Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 93 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu be- zahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren 24 werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die Anträge der beiden berufungsführenden Parteien hat der Beschul- digte oberinstanzlich als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat folglich auch die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 25 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen am 25.10.2016 in Bern; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 25.10.2016 in Bern; und wird in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 33, 51, 90 Abs. 2, 92 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, 55 Abs. 1 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘320.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg 26 Bern, 23. Januar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27