Bezüglich der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und D.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und D.________ werden im Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV.