VIII. Verfügungen Die vorinstanzliche Verfügung unter Buchstabe C. Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (pag. 941) ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 74 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde: