2018: Honorar von CHF 18‘825.00, plus Auslagen von CHF 459.25, zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 1‘484.90). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als noch angemessen, weshalb der Beschuldigte den Straf- und Zivilklägerinnen somit eine Parteientschädigung von CHF 23‘250.65 für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen hat. 73 32. Entschädigung des Verteidigers Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.