_ und D.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 8. Dezember 2016 (pag. 918) auf insgesamt CHF 43‘491.90 (Honorar von CHF 38‘400.00, plus Auslagen von CHF 1‘870.30 zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 3‘221.60 [anstelle von CHF 3‘221.70]) festgelegt. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen gegenüber dem Beschuldigten vollumfänglich obsiegt haben, weshalb dieser ihre hälftigen Parteikosten zu übernehmen hat. Die andere Hälfte des geltend gemachten Honorars fällt auf das Verfahren gegen Dr. F.________, welcher freigesprochen wurde (pag.