Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘892.25 – sich zusammensetzend aus den auf den Beschuldigten fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘892.25 sowie aus den Kosten von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Urteilsbegründung – aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Anliegen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art.