72 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘892.25 – sich zusammensetzend aus den auf den Beschuldigten fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘892.25 sowie aus den Kosten von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Urteilsbegründung – aufzuerlegen.