29. Kosten der Zivilklage Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzliche keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird