Allerdings ist es offensichtlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 und Art. 47 OR für die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz und / oder Genugtuungen aufgrund der fahrlässigen Tötung, wofür ein Schuldspruch erfolgte, vorliegen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist daher der entsprechende Antrag der Privatklägerinnen auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 126). Entsprechend wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.