Das urteilende Strafgericht hat damit in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderungen einen gewissen Handlungsspielraum. Vorliegend gilt es zu bemerken, dass die genannte Zivilklage grundsätzlich nicht hinreichend begründet und beziffert wurde und somit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Allerdings ist es offensichtlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 und Art. 47 OR für die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz und / oder Genugtuungen aufgrund der fahrlässigen Tötung, wofür ein Schuldspruch erfolgte, vorliegen.