27. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt E.________ stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2018 namens der Privatklägerinnen – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung – im Zivilpunkt den Antrag, der Zivilanspruch sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1646). Der Verteidiger stellte oberinstanzlich keine Anträge mehr zur Zivilklage. Der Berufungsbegründung kann sodann entnommen werden, dass die Zivilklage bei dem vom Verteidiger beantragten Ausgang des Verfahrens abzuweisen sei (pag. 1607).