Unter Berücksichtigung der maximal möglichen Abzüge (30% Pauschalabzug, 15% Abzug für die Lebenspartnerin, 15% Abzug für das erste Kind, 12.5% Abzug für das zweite Kind) resultiere ein Tagessatz von CHF 130.00 (pag. 992, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Tagessatzhöhe ebenfalls auf CHF 130.00 festzulegen (pag. 1631). Das Einkommen des Beschuldigten beträgt nach wie vor monatlich CHF 21‘000.00. Dagegen macht er Unterhaltszahlungen von CHF 12‘400.00 geltend (pag. 1576).