70 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf CHF 130.00 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte verfüge – nach Abzug der Alimente – zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes für seine zweite Familie nach wie vor über einen Betrag von CHF 10‘000.00 pro Monat. Dieser Betrag müsse Basis für die Berechnungen sein. Unter Berücksichtigung der maximal möglichen Abzüge (30% Pauschalabzug, 15% Abzug für die Lebenspartnerin, 15% Abzug für das erste Kind, 12.5% Abzug für das zweite Kind) resultiere ein Tagessatz von CHF 130.00 (pag.