24. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die fahrlässige Tötung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).