Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtig werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 5). G.________ sel. ist am 19. August 2010 verstorben, wobei noch gleichentags das polizeiliche Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Im Februar 2012 wurde das Verfahren auf den Beschuldigten ausgedehnt.