Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtig werden müssen.