23. Lange Verfahrensdauer Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird angesichts der spezifischen Umstände des Falles und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten.