(Krankenhaus) arbeitet und sich sein Einkommen nach wie vor auf CHF 21‘000.00 netto pro Monat beläuft. Weiter hat er Unterhaltsbeiträge von CHF 12‘400.00 im Monat zu leisten (pag. 1576). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass er unmittelbar nach dem Tod von G.________ sel. die diensthabende Untersuchungsrichterin zu erreichen versuchte und sich beim IRM meldete. Er erstellte sogleich auch ein Gedächtnisprotokoll, welches er der Untersuchungsrichterin am nächsten Tag zukommen liess (pag. 991, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).