69 22. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 990 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1581). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Chirurg im Spital AA.________ (Krankenhaus) arbeitet und sich sein Einkommen nach wie vor auf CHF 21‘000.00 netto pro Monat beläuft.