vermeiden können. Das Verschulden des Beschuldigten ist gestützt auf das Ausmass der Pflichtwidrigkeit im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. 21. Fazit zu den Tatkomponenten Die Kammer geht im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten aus. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.