besser zu überwachen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, er habe gleichgültig oder rücksichtslos gehandelt. Es handelt sich aber auch nicht um eine reine Unachtsamkeit. Die Gefahrenlage trat denn auch nicht plötzlich auf. Der Beschuldigte griff weder nach der CT-Untersuchung noch nach dem Telefongespräch vom 18. August 2010 um 21:00 Uhr ein. Der Beschuldigte hätte, hätte er diesen Umständen genügend Aufmerksamkeit geschenkt und die notwendigen Massnahmen eingeleitet, den Tod von G.________ sel. vermeiden können.