Weiter war eine störende Menge Luft im Bauchraum von G.________ sel. vorhanden und es lagen die bis zum Schluss ungeklärt gebliebenen, starken und zu diesem Zeitpunkt störenden Schmerzen von G.________ sel. vor. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Dieser hat die Situation falsch eingeschätzt und sich von seiner Interpretation der CT-Untersuchung überzeugt genug gezeigt, dass er es nicht für notwendig hielt, weitere Abklärungen zu tätigen und den von äusserst starken Schmerzen und Todesängsten geplagten G.________ sel. besser zu überwachen.