Es darf nicht angehen, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und seinem eigenen störenden Empfinden Schemen resp. Vorgaben vorschiebt und sich mit einem Telefongespräch mit einem sedierten, unter starken Schmerzmitteln stehenden Patienten zufrieden gegeben hat. Im Verhältnis zum Strafrahmen bis drei Jahren Freiheitsstrafe ist aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.