so habe er doch die Durchführung der CT-Untersuchung, das Einlegen einer Magensonde, die Erhöhung der Dosierung der Periduralanästhesie sowie die Abgabe von zusätzlichen Schmerzmitteln veranlasst (pag. 989, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass der Beschuldigte sowohl die CT-Untersuchung als auch das Einlegen einer Magensonde angeordnet hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die CT-Untersuchung primär zur Beruhigung von G.________ sel. und dessen Familie veranlasste und nicht aufgrund der massiven Schmerzen von G.________ sel. Er bezeichnete diesen als sehr ängstlich.