Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist selbstredend bei fahrlässiger Tötung immer ausgesprochen gross und in diesem Sinne als tatbestandsimmanent und neutral zu berücksichtigen. Betreffend die Verwerflichkeit des Handels hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte als behandelnder Arzt in der wichtigen Nachbetreuung nach einer erfolgreichen Operation nicht untätig geblieben sei; so habe er doch die Durchführung der CT-Untersuchung, das Einlegen einer Magensonde, die Erhöhung der Dosierung der Periduralanästhesie sowie die Abgabe von zusätzlichen Schmerzmitteln veranlasst (pag.