18. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 988 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung beträgt gemäss Art. 117 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.