Da der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches delinquierte, die Beurteilung dieser Tat aber erst nach dessen Inkrafttreten erfolgt, ist das auf sie anwendbare Recht zu prüfen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.