17. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung, begangen am 18. August 2010, schuldig gemacht. Zwischen der Begehung dieser Tat und deren Beurteilung wurde das Schweizerische Strafgesetzbuch revidiert. Art. 117 StGB unterscheidet sich in seiner Fassung vom 1. Januar 2010 nicht von der heutigen Fassung. Dagegen wurde der allgemeine Teil per 1. Januar 2018 revidiert. Da der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches delinquierte, die Beurteilung dieser Tat aber erst nach dessen Inkrafttreten erfolgt, ist das auf sie anwendbare Recht zu prüfen.