66 Menge Luft im Bauchraum von G.________ sel. und von den bis zum Schluss vorhandenen und nicht geklärten, starken und zu diesem Zeitpunkt störenden Schmerzen seines Patienten. Trotz dieser Umstände verkannte der Beschuldigte den drohenden Erfolg. Er blieb in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit untätig. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist demnach der fahrlässigen Tötung, begangen am 18. August 2010 in K.________ (Ort), zum Nachteil von G.________ sel., schuldig zu erklären. V. Strafzumessung