Mithin sind sämtliche Voraussetzungen der Vorwurfsidentität erfüllt. 16.5 Fazit Der Beschuldigte wusste um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit. Der Beschuldigte wusste, dass der postoperative Verlauf alles andere als normal und abweichend vom Fast-Track-Schema verlief. Weiter wusste der Beschuldigte um die störende