O., N. 120 f. zu Art. 11 StGB). Die Verantwortung der unterlassenen Umsetzung an notwendiger Sorge um das Wohlbefinden vom hospitalisierten und zudem frisch operierten Patienten fallen im konkreten Fall widerspruchslos in den Kompetenzbereich des primär behandelnden Arztes, d.h. konkret war der Beschuldigte verantwortlich. Die Verantwortung der Nachsorge oblag ihm. Der Beschuldigte war zum entscheidenden Zeitpunkt Drehund Angelpunkt für die weiteren Entscheidungen. Bei ihm sind alle Fäden zusammen gelaufen. Mithin sind sämtliche Voraussetzungen der Vorwurfsidentität erfüllt.