11 Abs. 3 StGB wie folgt umschrieben: Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Vorwurfsidentität verlangt, dass die unterlassene Handlung für den Täter überhaupt möglich gewesen wäre (Handlungsmöglichkeit oder Tatmacht). Die Vorwurfsidentität erfordert weiter, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung vom Täter hätte erwartet werden dürfen (Zumutbarkeit; NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 120 f. zu Art. 11 StGB).