Selbst wenn G.________ sel. erst gegen 19:00 Uhr anstatt um 18:00 Uhr operiert worden wäre, wäre die Überlebenswahrscheinlichkeit nach wie vor hoch gewesen. Damit sind die vom Beschuldigten unterlassenen weiteren ärztlichen Untersuchungen für den Tod von G.________ sel. hypothetisch kausal. 16.4 Vorwurfsidentität Die Vorwurfsidentität wird in Art. 11 Abs. 3 StGB wie folgt umschrieben: