Wäre im Anschluss daran eine Laboruntersuchung, welche unter diesen Umständen nur wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte, durchgeführt worden, so hätte anschliessend eine Reoperation in die Wege geleitet werden können und wäre damit durchaus im Bereich des zeitlich Realisierbaren gelegen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass in Kenntnis der Schlussfolgerungen des PD Dr. med. P.________, wonach die Entzündung im Todeszeitpunkt (Feststellung des Todes am 19.08.2010 um 06:25 Uhr) mindestens 24 Stunden alt gewesen war, klar davon auszugehen ist, dass eine weitere Laboruntersuchung um ca. 17:30 Uhr des 18. August 2010 (nach der CT-Beurteilung um 17:00 Uhr) entsprechende Hinweise auf